Bundesgesetz
betreffend die Überwachung des Post- und
Fernmeldeverkehrs
(BÜPF)

vom 18. März 2016 (Stand am 1. Juni 2022)


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Art. 3 Überwachungsdienst

1 Der Bund be­treibt einen Dienst für die Über­wa­chung des Post- und Fern­mel­de­ver­kehrs ge­mä­ss Ar­ti­kel 269 der Straf­pro­zess­ord­nung (StPO)10 (Dienst).

2 Der Dienst er­füllt sei­ne Auf­ga­ben selbst­stän­dig. Er ist wei­sungs­un­ge­bun­den und dem Eid­ge­nös­si­schen Jus­tiz- und Po­li­zei­de­par­te­ment (EJPD) nur ad­mi­nis­tra­tiv zu­ge­ord­net.

3 Die im Post- und Fern­mel­de­we­sen zu­stän­di­gen Kon­zes­si­ons- und Auf­sichts­be­hör­den, die Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den und der Dienst ar­bei­ten in des­sen Auf­ga­ben­be­reich zu­sam­men.

BGE

130 II 249 () from 13. April 2004
Regeste: Art. 32 VÜPF; Anfechtung eines Entscheides des Dienstes für Besondere Aufgaben; Umfang des Beschwerderechts der Anbieterinnen von Fernmeldediensten. Die Entscheide des Dienstes für Besondere Aufgaben können an die Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation weitergezogen werden, deren Entscheide der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unterliegen (E. 2.1). Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten sind nicht befugt, einen Entscheid des Dienstes für Besondere Aufgaben, der sie zur Übermittlung von Mobiltelefon-Daten verpflichtet, mit der Begründung anzufechten, die erlassene Überwachungsanordnung sei rechtswidrig (E. 2.2).

132 IV 70 () from 2. Februar 2006
Regeste: Art. 9 BÜPF; Verwertbarkeit von Zufallsfunden. Die Verwertung von Zufallsfunden gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b BÜPF setzt nicht voraus, dass im Zeitpunkt der Überwachungsanordnung bereits ein Tatverdacht bezüglich der neu entdeckten Straftaten bestanden hat (E. 6.4).

133 IV 182 (1B_25/2007) from 15. März 2007
Regeste: Genehmigung einer Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs; Art. 7 BÜPF. Der Entscheid des Präsidenten der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Genehmigung einer Überwachungsanordnung (Art. 7 BÜPF) unterliegt nicht der Beschwerde an das Bundesgericht (E. 4).

133 IV 271 (1C_187/2007) from 19. Juli 2007
Regeste: Art. 43 und 84 BGG; internationale Rechtshilfe in Strafsachen; Vorliegen eines besonders bedeutenden Falles; Übermittlung von Internet-Adressierungselementen auf der Grundlage von Art. 14 BÜPF als Massnahme der polizeilichen Zusammenarbeit und nicht der Rechtshilfe. Die Möglichkeit, die Beschwerdebegründung i.S. von Art. 43 BGG zu ergänzen, ist nicht die Regel: Grundsätzlich wird sie nur ausnahmsweise, aufgrund der Vielzahl und der Schwierigkeit der sich stellenden Tat- und Rechtsfragen gewährt (E. 2.1). Die Übermittlung von Elementen einer IP-Adresse (hier: Namen, Telefonnummer und Adresse des Benutzers) an eine ausländische Behörde, ohne sämtliche so genannte Randdaten und insbesondere ohne den Inhalt der Kommunikationen, stellt keine Rechtshilfemassnahme dar, sondern eine Massnahme der polizeilichen Zusammenarbeit, die im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 14 BÜPF durchgeführt werden kann (E. 2.2-2.6).

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