Bundesgesetz
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Art. 30 Pflichten der professionellen Wiederverkäufer von Karten und ähnlichen Mitteln
Professionelle Wiederverkäufer von Karten und ähnlichen Mitteln, die den Zugang zu einem öffentlichen Fernmeldenetz ermöglichen, müssen die Angaben nach Artikel 21 Absatz 1 erfassen und an die Anbieterin von Fernmeldediensten weiterleiten, zu deren Netz das wiederverkaufte Mittel den Zugang ermöglicht. |