Bundesgesetz
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Art. 33 Nachweis der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft
1 Auf Verlangen des Dienstes müssen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten auf eigene Kosten nachweisen, dass sie in der Lage sind, gemäss dem anwendbaren Recht die standardisierten Auskünfte zu erteilen und die standardisierten Überwachungen durchzuführen. 2 Der Dienst kann Dritte zur Überprüfung der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft beiziehen. 3 Er legt die technischen und organisatorischen Einzelheiten des Nachweises im Einzelfall fest. 4 Er erhebt von der Anbieterin von Fernmeldediensten eine Gebühr für den Überprüfungsaufwand. Der Bundesrat setzt die Gebühren fest. 5 Er kann die Anbieterinnen anweisen, technische und organisatorische Massnahmen zu treffen, um Mängel im Zusammenhang mit der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft zu beheben. 6 Er stellt den Anbieterinnen eine Bestätigung aus, sobald der Nachweis erbracht worden ist. Der Bundesrat regelt den Inhalt und die Gültigkeitsdauer dieser Bestätigung insbesondere für den Fall technischer Weiterentwicklungen. |