Bundesgesetz
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Art. 37 Verfahren
1 Für das Verfahren gelten die Artikel 271, 272 und 274–279 StPO42 sinngemäss. 2 Bei der Notsuche werden die überwachten Personen abweichend von Artikel 279 StPO so bald als möglich informiert. 3 Der Bund und die Kantone bezeichnen die anordnende Behörde, die Genehmigungsbehörde und die Beschwerdeinstanz. Die Anordnung der Überwachung bedarf der Genehmigung durch eine richterliche Behörde. 42 SR 312.0 |