Bundesgesetz
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Art. 38 Grundsätze
1 Die Mitwirkungspflichtigen tragen die Kosten der Einrichtungen, die sie zur Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz benötigen. 2 Sie erhalten vom Dienst eine angemessene Entschädigung für die Kosten, die ihnen durch die Durchführung der Überwachungen und die Erteilung der Auskünfte nach den Artikeln 21 und 22 entstehen. 3 Die Kantone beteiligen sich an den Kosten, die dem Dienst durch seine Leistungen und durch die Entschädigungen an die Mitwirkungspflichtigen entstehen. 4 Der Bundesrat kann vorsehen, dass:
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