Bundesgesetz
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Art. 39 Übertretungen
1 Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach einem anderen Gesetz vorliegt, kann mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft werden, wer vorsätzlich:
2 Der Versuch ist strafbar. 3 Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so beträgt die Busse bis zu 40 000 Franken. |