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Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF)
vom 18. März 2016 (Stand am 1. Juni 2022)
Art. 6Grundsatz
Der Dienst betreibt ein Informatiksystem zur Bearbeitung der Daten, die im Rahmen der Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach Artikel 1 Absatz 1 anfallen (Verarbeitungssystem).