Bundesgesetz
|
Art. 14a Schnittstelle zum Informationssystem des NDB 30
1 Die im Verarbeitungssystem enthaltenen Daten können im Abrufverfahren in das Informationssystem nach Artikel 58 NDG31 kopiert werden, sofern:
2 Die Übermittlung kann nur von einer Person ausgelöst werden, die über Zugriffsrechte auf das Verarbeitungssystem nach diesem Gesetz und auf das betreffende Informationssystem nach dem NDG verfügt. |