Bundesgesetz
betreffend die Überwachung des Post- und
Fernmeldeverkehrs
(BÜPF)

vom 18. März 2016 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 16 Allgemeine Aufgaben bei der Überwachung

Bei der Über­wa­chung des Post- und Fern­mel­de­ver­kehrs hat der Dienst fol­gen­de all­ge­mei­ne Auf­ga­ben:

a.
Er nimmt un­ver­züg­lich mit der an­ord­nen­den Be­hör­de und der Ge­neh­mi­gungs­be­hör­de Kon­takt auf, be­vor Sen­dun­gen oder In­for­ma­tio­nen an die an­ord­nen­de Be­hör­de wei­ter­ge­lei­tet wer­den, wenn die Über­wa­chungs­an­ord­nung sei­ner An­sicht nach:
1.
im Fall ei­ner Über­wa­chung im Rah­men ei­nes Straf­ver­fah­rens: kei­ne ge­mä­ss dem an­wend­ba­ren Recht über­wa­chungs­fä­hi­ge Straf­tat be­trifft;
2.36
nicht von der zu­stän­di­gen Be­hör­de er­las­sen wur­de oder nicht nach den Ar­ti­keln 29–31 NDG37 ge­neh­migt und frei­ge­ge­ben wur­de, oder
3.
nicht voll­stän­dig oder nicht klar ist.
b.
Er nimmt un­ver­züg­lich mit der an­ord­nen­den Be­hör­de und der Ge­neh­mi­gungs­be­hör­de Kon­takt auf, wenn die Über­wa­chung sei­ner An­sicht nach tech­nisch un­ge­eig­net ist, nicht zu den im Ge­setz und in den Aus­füh­rungs­be­stim­mun­gen vor­ge­se­he­nen Über­wa­chungs­ty­pen ge­hört oder tech­nisch nicht durch­führ­bar ist.
c.
Er lie­fert der zu­stän­di­gen Be­hör­de die für die An­ord­nung ei­ner Über­wa­chung not­wen­di­gen In­for­ma­tio­nen; falls er­for­der­lich, for­dert er die Mit­wir­kungs­pflich­ti­gen auf, ihm die­se In­for­ma­tio­nen zu lie­fern.
d.
Er gibt den Mit­wir­kungs­pflich­ti­gen An­wei­sun­gen, wie die Über­wa­chung durch­zu­füh­ren ist, for­dert sie auf, die für die Über­wa­chung not­wen­di­gen Mass­nah­men zu tref­fen, und kon­trol­liert die Aus­füh­rung.
e.
Er setzt die von der Ge­neh­mi­gungs­be­hör­de an­ge­ord­ne­ten Vor­keh­ren zum Schutz von Be­rufs­ge­heim­nis­sen um.
f.
Er kon­trol­liert, ob die Über­wa­chung sich über die be­wil­lig­te Dau­er hin­aus er­streckt und stellt sie bei Ab­lauf der Dau­er ein, wenn ihm kei­ne Ko­pie des Ver­län­ge­rungs­an­trags zu­ge­stellt wor­den ist.
g.
Er teilt der Ge­neh­mi­gungs­be­hör­de un­ver­züg­lich die Ein­stel­lung der Über­wa­chung mit.
h.
Er ver­folgt die tech­ni­schen Ent­wick­lun­gen im Be­reich des Post- und Fern­mel­de­we­sen.
i.
Er or­ga­ni­siert und führt Aus­bil­dun­gen für Per­so­nen durch, wel­che auf das Ver­ar­bei­tungs­sys­tem zu­grei­fen dür­fen.
j.
Er kann auf An­fra­ge Be­hör­den und Mit­wir­kungs­pflich­ti­ge zu tech­ni­schen, recht­li­chen und ope­ra­ti­ven Aspek­ten der Post- und Fern­mel­de­über­wa­chung be­ra­ten.
k.
Er führt ei­ne Sta­tis­tik über die Über­wa­chun­gen.

36 Sie­he Art. 46 Ziff. 1

37 SR 121

BGE

130 II 249 () from 13. April 2004
Regeste: Art. 32 VÜPF; Anfechtung eines Entscheides des Dienstes für Besondere Aufgaben; Umfang des Beschwerderechts der Anbieterinnen von Fernmeldediensten. Die Entscheide des Dienstes für Besondere Aufgaben können an die Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation weitergezogen werden, deren Entscheide der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unterliegen (E. 2.1). Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten sind nicht befugt, einen Entscheid des Dienstes für Besondere Aufgaben, der sie zur Übermittlung von Mobiltelefon-Daten verpflichtet, mit der Begründung anzufechten, die erlassene Überwachungsanordnung sei rechtswidrig (E. 2.2).

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