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Bundesgesetz
betreffend die Überwachung des Post- und
Fernmeldeverkehrs
(BÜPF)

vom 18. März 2016 (Stand am 1. September 2023)

Art. 16 Allgemeine Aufgaben bei der Überwachung

Bei der Über­wa­chung des Post- und Fern­mel­de­ver­kehrs hat der Dienst fol­gen­de all­ge­mei­ne Auf­ga­ben:

a.
Er nimmt un­ver­züg­lich mit der an­ord­nen­den Be­hör­de und der Ge­neh­mi­gungs­be­hör­de Kon­takt auf, be­vor Sen­dun­gen oder In­for­ma­tio­nen an die an­ord­nen­de Be­hör­de wei­ter­ge­lei­tet wer­den, wenn die Über­wa­chungs­an­ord­nung sei­ner An­sicht nach:
1.
im Fall ei­ner Über­wa­chung im Rah­men ei­nes Straf­ver­fah­rens: kei­ne ge­mä­ss dem an­wend­ba­ren Recht über­wa­chungs­fä­hi­ge Straf­tat be­trifft;
2.36
nicht von der zu­stän­di­gen Be­hör­de er­las­sen wur­de oder nicht nach den Ar­ti­keln 29–31 NDG37 ge­neh­migt und frei­ge­ge­ben wur­de, oder
3.
nicht voll­stän­dig oder nicht klar ist.
b.
Er nimmt un­ver­züg­lich mit der an­ord­nen­den Be­hör­de und der Ge­neh­mi­gungs­be­hör­de Kon­takt auf, wenn die Über­wa­chung sei­ner An­sicht nach tech­nisch un­ge­eig­net ist, nicht zu den im Ge­setz und in den Aus­füh­rungs­be­stim­mun­gen vor­ge­se­he­nen Über­wa­chungs­ty­pen ge­hört oder tech­nisch nicht durch­führ­bar ist.
c.
Er lie­fert der zu­stän­di­gen Be­hör­de die für die An­ord­nung ei­ner Über­wa­chung not­wen­di­gen In­for­ma­tio­nen; falls er­for­der­lich, for­dert er die Mit­wir­kungs­pflich­ti­gen auf, ihm die­se In­for­ma­tio­nen zu lie­fern.
d.
Er gibt den Mit­wir­kungs­pflich­ti­gen An­wei­sun­gen, wie die Über­wa­chung durch­zu­füh­ren ist, for­dert sie auf, die für die Über­wa­chung not­wen­di­gen Mass­nah­men zu tref­fen, und kon­trol­liert die Aus­füh­rung.
e.
Er setzt die von der Ge­neh­mi­gungs­be­hör­de an­ge­ord­ne­ten Vor­keh­ren zum Schutz von Be­rufs­ge­heim­nis­sen um.
f.
Er kon­trol­liert, ob die Über­wa­chung sich über die be­wil­lig­te Dau­er hin­aus er­streckt und stellt sie bei Ab­lauf der Dau­er ein, wenn ihm kei­ne Ko­pie des Ver­län­ge­rungs­an­trags zu­ge­stellt wor­den ist.
g.
Er teilt der Ge­neh­mi­gungs­be­hör­de un­ver­züg­lich die Ein­stel­lung der Über­wa­chung mit.
h.
Er ver­folgt die tech­ni­schen Ent­wick­lun­gen im Be­reich des Post- und Fern­mel­de­we­sen.
i.
Er or­ga­ni­siert und führt Aus­bil­dun­gen für Per­so­nen durch, wel­che auf das Ver­ar­bei­tungs­sys­tem zu­grei­fen dür­fen.
j.
Er kann auf An­fra­ge Be­hör­den und Mit­wir­kungs­pflich­ti­ge zu tech­ni­schen, recht­li­chen und ope­ra­ti­ven Aspek­ten der Post- und Fern­mel­de­über­wa­chung be­ra­ten.
k.
Er führt ei­ne Sta­tis­tik über die Über­wa­chun­gen.

36 Sie­he Art. 46 Ziff. 1

37 SR 121