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Bundesgesetz
betreffend die Überwachung des Post- und
Fernmeldeverkehrs
(BÜPF)

vom 18. März 2016 (Stand am 1. September 2023)

Art. 20 Informationen vor Anordnung einer Überwachung

Die An­bie­te­rin­nen von Post­diens­ten müs­sen dem Dienst auf des­sen Ver­lan­gen die für ei­ne Über­wa­chungs­an­ord­nung not­wen­di­gen In­for­ma­tio­nen lie­fern.