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Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF)
vom 18. März 2016 (Stand am 1. September 2023)
Art. 20Informationen vor Anordnung einer Überwachung
Die Anbieterinnen von Postdiensten müssen dem Dienst auf dessen Verlangen die für eine Überwachungsanordnung notwendigen Informationen liefern.