Bundesgesetz
|
Art. 21 Auskünfte über Fernmeldedienste
1 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten liefern dem Dienst folgende Angaben über bestimmte Fernmeldedienste:
2 Sie müssen sicherstellen, dass diese Angaben bei der Aufnahme der Kundenbeziehung erfasst werden und während der Dauer der Kundenbeziehung sowie während 6 Monaten nach deren Beendigung geliefert werden können. Der Bundesrat legt fest, dass die Anbieterinnen von Fernmeldediensten bestimmte dieser Daten zum Zweck der Identifikation nur während 6 Monaten aufbewahren und liefern müssen. 38 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). |