Bundesgesetz
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Art. 23 Modalitäten der Datenerfassung und der Auskunftserteilung
1 Der Bundesrat regelt, wie die Anbieterinnen von Fernmeldediensten die Daten nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 22 Absatz 2 erster Satz erfassen müssen. 2 Er regelt die Form und die Aufbewahrung der Auskunftsbegehren. 3 Er kann vorsehen, dass die Daten nach den Artikeln 21 und 22 den Behörden nach Artikel 15 jederzeit im Abrufverfahren zugänglich sein müssen.42 42 Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 19. März 2021 über administrative Erleichterungen und eine Entlastung des Bundeshaushalts, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 654; BBl 2020 6985). |