Bundesgesetz
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Art. 25 Informationen über Dienstleistungen
Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten informieren den Dienst auf dessen Verlangen jederzeit ausführlich über Art und Merkmale der Dienstleistungen, die sie auf den Markt gebracht haben oder innerhalb von 6 Monaten auf den Markt bringen wollen. |