Bundesgesetz
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Art. 28 Pflichten der Betreiberinnen von internen Fernmeldenetzen
1 Betreiberinnen von internen Fernmeldenetzen müssen eine Überwachung durch den Dienst oder durch die von diesem beauftragten Personen dulden. Zu diesem Zweck müssen sie unverzüglich:
2 Sie müssen auf Verlangen die ihnen zur Verfügung stehenden Randdaten des Fernmeldeverkehrs der überwachten Person liefern. |