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Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF)
vom 18. März 2016 (Stand am 1. September 2023)
Art. 28Pflichten der Betreiberinnen von internen Fernmeldenetzen
1 Betreiberinnen von internen Fernmeldenetzen müssen eine Überwachung durch den Dienst oder durch die von diesem beauftragten Personen dulden. Zu diesem Zweck müssen sie unverzüglich:
a.
Zugang zu ihren Anlagen gewähren;
b.
die für die Überwachung notwendigen Auskünfte erteilen.
2 Sie müssen auf Verlangen die ihnen zur Verfügung stehenden Randdaten des Fernmeldeverkehrs der überwachten Person liefern.