Bundesgesetz
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Art. 34 Kostenübernahme bei unzureichender Mitwirkung
1 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen die anfallenden Kosten übernehmen, wenn sie ihre Pflichten nach Artikel 32 nicht wahrnehmen können oder wollen und diese deshalb dem Dienst oder Dritten übertragen werden müssen. 2 Sie müssen die Kosten nicht übernehmen, sofern sie ihre Pflichten nicht erfüllen können und einer der folgenden Fälle zutrifft:
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