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Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF)
vom 18. März 2016 (Stand am 1. September 2023)
Art. 34Kostenübernahme bei unzureichender Mitwirkung
1 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen die anfallenden Kosten übernehmen, wenn sie ihre Pflichten nach Artikel 32 nicht wahrnehmen können oder wollen und diese deshalb dem Dienst oder Dritten übertragen werden müssen.
2 Sie müssen die Kosten nicht übernehmen, sofern sie ihre Pflichten nicht erfüllen können und einer der folgenden Fälle zutrifft:
a.
Sie verfügen für den betreffenden Überwachungstyp über eine gültige Bestätigung ihrer Überwachungsbereitschaft.
b.
Sie haben den Nachweis ihrer Überwachungsbereitschaft vorgelegt, dieser wurde aber aus Gründen, die ihnen nicht anzulasten sind, nicht innert nützlicher Frist überprüft.