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Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF)
vom 18. März 2016 (Stand am 1. September 2023)
Art. 35Notsuche
1 Ausserhalb von Strafverfahren kann die zuständige Behörde eine Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs anordnen, um eine vermisste Person zu finden.
2 Als vermisst gilt eine Person:
a.
deren Aufenthalt unbekannt oder unverhältnismässig schwer zu ermitteln ist; und
b.
bei der begründete Anhaltspunkte für eine schwere Gefährdung ihrer Gesundheit oder ihres Lebens bestehen.
3 Die zuständige Behörde kann technische Geräte nach Artikel 269bis StPO43 einsetzen, sofern die bisherigen Massnahmen zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach Artikel 269 StPO erfolglos geblieben sind oder die Suche mit diesen Massnahmen aussichtslos wäre oder unverhältnismässig erschwert würde. Sie führt eine Statistik über die Überwachungen nach Artikel 269bis StPO.
4 Die zuständige Behörde kann auch Daten über Dritte einsehen, sofern dies aufgrund der Umstände erforderlich erscheint, um die vermisste Person aufzufinden.