Bundesgesetz
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Art. 38a Modalitäten
1 Der Bundesrat regelt die Bemessung und Ausrichtung der Entschädigungen sowie die Bemessung und Erhebung der Kostenbeteiligungen. 2 Er kann vorsehen, dass die Entschädigungen und Kostenbeteiligungen einzelfallweise oder in Form von Pauschalen bemessen werden. 3 Für die einzelfallweise Bemessung legt er die Tarife fest. 4 Bei der Bemessung in Form von Pauschalen berücksichtigt er, inwieweit die Kosten dem Bund oder den einzelnen Kantonen nach dem Nutzen der Auskünfte und der Überwachungen zuzurechnen sind. Haben die Kantone eine Verteilung des von ihnen gesamthaft zu tragenden Kostenanteils vereinbart, so richtet sich die Verteilung nach dieser Vereinbarung. 5 Bei Entschädigungen und Kostenbeteiligungen in Form von Pauschalen erstellt der Dienst für seine Leistungen und diejenigen der Mitwirkungspflichtigen Abrechnungen über die Beträge, die bei einer einzelfallweisen Bemessung anfallen würden. |