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Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF)
vom 18. März 2016 (Stand am 1. September 2023)
Art. 39Übertretungen
1 Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach einem anderen Gesetz vorliegt, kann mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft werden, wer vorsätzlich:
a.
einer vom Dienst unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Verfügung nicht fristgemäss nachkommt;
b.
der Pflicht zur Aufbewahrung der Daten nach den Artikeln 19 Absatz 4 und 26 Absatz 5 nicht nachkommt;
c.
der Pflicht, bei der Aufnahme des Kundenverhältnisses die vorgeschriebenen Kundendaten aufzunehmen und gegebenenfalls weiterzuleiten (Art. 21 Abs. 2 und Art. 30) nicht nachkommt;
d.
die Überwachung gegenüber Dritten nicht geheim hält.
2 Der Versuch ist strafbar.
3 Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so beträgt die Busse bis zu 40 000 Franken.