Bundesgesetz
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Art. 4 Bearbeitung von Personendaten 11
Der Dienst, die anordnenden Behörden, die Genehmigungsbehörden sowie die Anbieterinnen von Post- und Fernmeldediensten dürfen diejenigen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten, die sie benötigen, um Überwachungen anzuordnen, zu genehmigen und durchzuführen. 11 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 66 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). |