Bundesgesetz
|
Art. 41 Aufsicht
1 Der Dienst wacht über die Einhaltung der Gesetzgebung betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. 2 Stellt er eine Rechtsverletzung fest, so kann er gegenüber den Anbieterinnen von Fernmeldediensten sinngemäss die Massnahmen nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe a FMG48 ergreifen. Er kann vorsorgliche Massnahmen anordnen. |