Bundesgesetz
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Art. 42 Rechtsschutz
1 Verfügungen des Dienstes unterliegen der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege. 2 Mit Beschwerde gegen die Verfügungen des Dienstes kann nicht geltend gemacht werden, die Voraussetzungen für die Anordnung der Überwachung seien nicht erfüllt. 3 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, ausser wenn die Verfügung eine Geldleistung betrifft. Die Beschwerdeinstanz kann der Beschwerde aufschiebende Wirkung verleihen. |