Bundesgesetz
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Art. 45 Übergangsbestimmungen
1 Überwachungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Gange sind, werden nach neuem Recht fortgeführt. 2 Beschwerden gegen Verfügungen des Dienstes sind nach dem vor erster Instanz anwendbaren Recht zu behandeln. 3 Die Pflicht nach Artikel 21 Absatz 2 gilt für Auskünfte über Prepaid-SIM-Karten und ähnliche Mittel, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach dem bisherigen Recht noch verfügbar sein müssen. 4 Auf Entschädigungen und Gebühren für Überwachungen nach diesem Gesetz ist dasjenige Recht anwendbar, welches zum Zeitpunkt der Anordnung der Überwachung in Kraft gewesen ist. |