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Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF)
vom 18. März 2016 (Stand am 1. September 2023)
Art. 5Beratendes Organ
1 Das EJPD kann ein beratendes Organ einsetzen, dem Vertreterinnen und Vertreter des EJPD, des Dienstes, der Kantone, der Strafverfolgungsbehörden, des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) und der Anbieterinnen von Post- und Fernmeldediensten angehören.12
2 Das beratende Organ dient dem Erfahrungs- und Meinungsaustausch zwischen den Vertreterinnen und Vertretern nach Absatz 1. Es prüft Revisionen dieses Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen sowie Änderungen der behördlichen Praxis, um die reibungslose Durchführung der Überwachungen und die ständige Weiterentwicklung in diesem Bereich zu fördern. Es nimmt Stellung zu Revisionsentwürfen und kann von sich aus Empfehlungen abgeben.
3 Das EJPD regelt die Zusammensetzung und Organisation des beratenden Organs und die Verfahren, die dieses zu beachten hat.