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Bundesgesetz
betreffend die Überwachung des Post- und
Fernmeldeverkehrs
(BÜPF)

vom 18. März 2016 (Stand am 1. September 2023)

Art. 9 Zugriff auf das Verarbeitungssystem

1 Der Dienst ge­währt der Be­hör­de, wel­che die Über­wa­chung an­ge­ord­net hat oder der spä­ter die Ver­fah­rens­lei­tung ob­liegt, und den von ihr be­zeich­ne­ten Per­so­nen im Ab­ruf­ver­fah­ren Zu­griff auf die im be­tref­fen­den Ver­fah­ren ge­sam­mel­ten Da­ten.

2 Die Be­hör­de nach Ab­satz 1 und die von ihr be­zeich­ne­ten Per­so­nen ha­ben Zu­griff auf die­se Da­ten, so­lan­ge die Be­hör­de mit dem Ver­fah­ren be­fasst ist.

3 Über­gibt die Be­hör­de das Ver­fah­ren an ei­ne an­de­re Be­hör­de oder schliesst sie es ab, so teilt sie dies dem Dienst mit. Sie teilt ihm die neu mit dem Ver­fah­ren be­fass­te Be­hör­de mit.

4 Die Über­wa­chungs­da­ten wer­den der Be­hör­de auf ihr Er­su­chen, nach Mög­lich­keit ver­schlüs­selt, mit­tels Da­ten­trä­gern oder Do­ku­men­ten auf dem Post­weg zu­ge­stellt, wenn:

a.
die Da­ten zur Über­mitt­lung an ei­ne aus­län­di­sche Be­hör­de im Rah­men ei­nes in­ter­na­tio­na­len Rechts­hil­fe­ver­fah­rens be­stimmt sind; oder
b.
der Zu­griff im Ab­ruf­ver­fah­ren aus tech­ni­schen Grün­den nicht mög­lich ist.