Verordnung
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Art. 2 Vertrautsein mit den schweizerischen Lebensverhältnissen bei einer ordentlichen Einbürgerung
(Art. 11 Bst. b BüG) 1 Die Bewerberin oder der Bewerber ist mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut, wenn sie oder er namentlich:
2 Die zuständige kantonale Behörde kann die Bewerberin oder den Bewerber zu einem Test über die Kenntnisse nach Absatz 1 Buchstabe a verpflichten. Sieht sie einen solchen Test vor, so stellt sie sicher, dass:
BGE
146 I 83 (1C_337/2019) from 13. November 2019
Regeste: Art. 37, 38 Abs. 2, Art. 50 Abs. 1 BV, §§ 39, 59 und 64 KV/BS, Art. 11-13 BüG; abstrakte Normenkontrolle: verletzt eine kantonale Vermutungsregel bei der Prüfung eines Kriteriums der ordentlichen Einbürgerung die Autonomie der basel-städtischen Bürgergemeinden? Eintreten (E. 1). Autonomie der basel-städtischen Bürgergemeinden im Bereich der ordentlichen Einbürgerung (E. 2). Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 3). Föderalistische Kompetenzausscheidung beim Entscheid über die ordentliche Einbürgerung; Tragweite einer gesetzlichen Vermutung für ein einzelnes Einbürgerungskriterium (hier: Nachweis von Grundkenntnissen durch Schulbesuch); Vergleich mit einer analogen Vermutungsregel im Bundesrecht und Bedeutung der Richtlinien des Bundes (E. 4). Tauglichkeit der Vermutungsbasis (E. 5). Anspruch auf rechtliches Gehör (E. 6). Schlussfolgerung (E. 7). |