Verordnung
über das Schweizer Bürgerrecht
(Bürgerrechtsverordnung, BüV)

vom 17. Juni 2016 (Stand am 9. Juli 2019)


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Art. 2 Vertrautsein mit den schweizerischen Lebensverhältnissen bei einer ordentlichen Einbürgerung

(Art. 11 Bst. b BüG)

1 Die Be­wer­be­rin oder der Be­wer­ber ist mit den schwei­ze­ri­schen Le­bens­ver­hält­nis­sen ver­traut, wenn sie oder er na­ment­lich:

a.
über Grund­kennt­nis­se der geo­gra­fi­schen, his­to­ri­schen, po­li­ti­schen und ge­sell­schaft­li­chen Ver­hält­nis­se in der Schweiz ver­fügt;
b.
am so­zia­len und kul­tu­rel­len Le­ben der Ge­sell­schaft in der Schweiz teil­nimmt; und
c.
Kon­tak­te zu Schwei­ze­rin­nen und Schwei­zern pflegt.

2 Die zu­stän­di­ge kan­to­na­le Be­hör­de kann die Be­wer­be­rin oder den Be­wer­ber zu ei­nem Test über die Kennt­nis­se nach Ab­satz 1 Buch­sta­be a ver­pflich­ten. Sieht sie einen sol­chen Test vor, so stellt sie si­cher, dass:

a.
die Be­wer­be­rin oder der Be­wer­ber sich mit Hil­fe von ge­eig­ne­ten Hilfs­mit­teln oder Kur­sen auf den Test vor­be­rei­ten kann; und
b.
sie oder er einen sol­chen Test be­ste­hen kann mit den für die Ein­bür­ge­rung er­for­der­li­chen münd­li­chen und schrift­li­chen Sprach­kom­pe­ten­zen.

BGE

146 I 83 (1C_337/2019) from 13. November 2019
Regeste: Art. 37, 38 Abs. 2, Art. 50 Abs. 1 BV, §§ 39, 59 und 64 KV/BS, Art. 11-13 BüG; abstrakte Normenkontrolle: verletzt eine kantonale Vermutungsregel bei der Prüfung eines Kriteriums der ordentlichen Einbürgerung die Autonomie der basel-städtischen Bürgergemeinden? Eintreten (E. 1). Autonomie der basel-städtischen Bürgergemeinden im Bereich der ordentlichen Einbürgerung (E. 2). Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 3). Föderalistische Kompetenzausscheidung beim Entscheid über die ordentliche Einbürgerung; Tragweite einer gesetzlichen Vermutung für ein einzelnes Einbürgerungskriterium (hier: Nachweis von Grundkenntnissen durch Schulbesuch); Vergleich mit einer analogen Vermutungsregel im Bundesrecht und Bedeutung der Richtlinien des Bundes (E. 4). Tauglichkeit der Vermutungsbasis (E. 5). Anspruch auf rechtliches Gehör (E. 6). Schlussfolgerung (E. 7).

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