Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsverordnung, BüV)
vom 17. Juni 2016 (Stand am 9. Juli 2019)
Art. 2Vertrautsein mit den schweizerischen Lebensverhältnissen bei einer ordentlichen Einbürgerung
(Art. 11 Bst. b BüG)
1 Die Bewerberin oder der Bewerber ist mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut, wenn sie oder er namentlich:
a.
über Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz verfügt;
b.
am sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft in der Schweiz teilnimmt; und
c.
Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern pflegt.
2 Die zuständige kantonale Behörde kann die Bewerberin oder den Bewerber zu einem Test über die Kenntnisse nach Absatz 1 Buchstabe a verpflichten. Sieht sie einen solchen Test vor, so stellt sie sicher, dass:
a.
die Bewerberin oder der Bewerber sich mit Hilfe von geeigneten Hilfsmitteln oder Kursen auf den Test vorbereiten kann; und
b.
sie oder er einen solchen Test bestehen kann mit den für die Einbürgerung erforderlichen mündlichen und schriftlichen Sprachkompetenzen.