Verordnung
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Art. 20 Erhebungen für eine Nichtigerklärung
(Art. 34 Abs. 3 BüG) 1 Eröffnet das SEM ein Nichtigkeitsverfahren gegen eine erleichterte Einbürgerung oder eine Wiedereinbürgerung, so kann es die zuständige kantonale Behörde oder die Schweizer Vertretung mit den erforderlichen Erhebungen beauftragen. 2 Bei einem Nichtigkeitsverfahren gegen eine erleichterte Einbürgerung aufgrund der Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer (Art. 21 BüG) kann das SEM die zuständige kantonale Behörde oder die Schweizer Vertretung mit der Befragung der Ehegattin oder des Ehegatten der betroffenen Person beauftragen. Das SEM kann bei Bedarf die Befragung weiterer Personen vorsehen. 3 Bei der Befragung stützt sich die zuständige kantonale Behörde oder die Schweizer Vertretung auf den vom SEM erstellten Fragekatalog. 4 Sie erstellt ein Befragungsprotokoll und leitet es an das SEM weiter. |
