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Art. 31b Wertausgleich
1Werden Aktiven, Passiven und Vertragsverhältnisse nur teilweise auf einen anderen Rechtsträger oder eine Übergangsbank übertragen, so ordnet die FINMA deren unabhängige Bewertung an. 2Die FINMA regelt den Ausgleich unter den betroffenen Rechtsträgern und ergänzt den Sanierungsplan in einem Nachtrag. 1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Stärkung der Stabilität im Finanzsektor), in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 811; BBl 2011 4717). |