Bundesgesetz
über die Banken und Sparkassen
(Bankengesetz, BankG)1

vom 8. November 1934 (Stand am 1. August 2021)

1 Fassung des Titels gemäss Ziff. I des BG vom 22. April 1999, in Kraft seit 1. Okt. 1999 (AS 1999 2405; BBl 1998 3847).


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Art. 2499

1 ...100

2 In den Ver­fah­ren nach dem elf­ten und dem zwölf­ten Ab­schnitt die­ses Ge­set­zes kön­nen die Gläu­bi­ger und Eig­ner ei­ner Bank, ei­ner Kon­zer­no­ber­ge­sell­schaft oder ei­ner we­sent­li­chen Grup­pen­ge­sell­schaft ge­mä­ss Ar­ti­kel 2bis le­dig­lich ge­gen die Ge­neh­mi­gung des Sa­nie­rungs­plans und ge­gen Ver­wer­tungs­hand­lun­gen Be­schwer­de füh­ren. Die Be­schwer­de nach Ar­ti­kel 17 des Bun­des­ge­set­zes vom 11. April 1889101 über Schuld­be­trei­bung und Kon­kurs ist in die­sen Ver­fah­ren aus­ge­schlos­sen.102

3 Be­schwer­den in den Ver­fah­ren nach dem elf­ten und zwölf­ten Ab­schnitt ha­ben kei­ne auf­schie­ben­de Wir­kung. Der In­struk­ti­ons­rich­ter kann die auf­schie­ben­de Wir­kung auf Ge­such hin er­tei­len. Die Er­tei­lung der auf­schie­ben­den Wir­kung für Be­schwer­den ge­gen die Ge­neh­mi­gung des Sa­nie­rungs­plans ist aus­ge­schlos­sen.103

4 Wird die Be­schwer­de ei­nes Gläu­bi­gers oder ei­nes Eig­ners ge­gen die Ge­neh­mi­gung des Sa­nie­rungs­plans gut­ge­heis­sen, so kann das Ge­richt nur ei­ne Ent­schä­di­gung zu­spre­chen.104

99Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Ju­li 1971 (AS 1971 808824Art. 1; BBl 1970 I 1144).

100 Auf­ge­ho­ben durch An­hang Ziff. 15 des Fi­nanz­mark­tauf­sichts­ge­set­zes vom 22. Ju­ni 2007, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2009 (AS 200852075205; BBl 2006 2829).

101 SR 281.1

102Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (AS 2004 2767; BBl 2002 8060). Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 10 des Fi­nanz­markt­in­fra­struk­tur­ge­set­zes vom 19. Ju­ni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 20147483).

103 Ein­ge­fügt durch Ziff. I 16 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die An­pas­sung von Er­las­sen an die Be­stim­mun­gen des Bun­des­ge­richts­ge­set­zes und des Ver­wal­tungs­ge­richts­ge­set­zes (AS 2006 5599; BBl 2006 7759). Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Stär­kung der Sta­bi­li­tät im Fi­nanz­sek­tor), in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 811; BBl 2011 4717).

104Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Stär­kung der Sta­bi­li­tät im Fi­nanz­sek­tor), in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 811; BBl 2011 4717).

BGE

123 II 371 () from 19. Juni 1997
Regeste: Zulässiges Bundesrechtsmittel. Art. 102 OG, Art. 357 StGB und Art. 252 BStP. Beschwerdebefugnis. Art. 103 OG. Weigerung der Eidgenössischen Bankenkommission, einen Mitarbeiter in einer Strafsache zur Zeugenaussage zu ermächtigen. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde oder Beurteilung der Streitigkeit durch die Anklagekammer des Bundesgerichts im Verfahren nach Art. 357 StGB bzw. Art. 252 BStP (E. 1)? Ein kantonales Untersuchungsrichteramt ist nicht legitimiert zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verweigerung der Ermächtigung (E. 2).

124 II 581 () from 11. September 1998
Regeste: Art. 6 Abs. 5 BankG; Art. 25c Abs. 1 Ziff. 3.10.2 BankV; Art. 663c OR; Offenlegung der wesentlichen Kapitaleigner von Banken. Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen der Eidgenössischen Bankenkommission (E. 1). Art. 6 Abs. 5 BankG bildet eine hinreichende gesetzliche Grundlage, um Banken gemäss Art. 25c Abs. 1 Ziff. 3.10.2. BankV zu verpflichten, im Anhang ihrer Jahresrechnung alle direkten und indirekten Kapitaleigner und stimmrechtsgebundenen Gruppen von Kapitaleignern, deren Beteiligung am Bilanzstichtag 5% sämtlicher Stimmrechte übersteigt, mit Namen und prozentualer Beteiligung zu nennen, soweit sie bekannt sind oder bekannt sein müssten (E. 2).

131 II 306 () from 24. März 2005
Regeste: Art. 103 lit. a und Art. 152 OG; Art. 1 Abs. 2, Art. 23ter Abs. 1, Art. 23quinquies und Art. 33 ff. BankG (in der Fassung vom 3. Oktober 2003); Art. 3a Abs. 3 lit. a und c BankV; aufsichtsrechtliche Liquidation eines überschuldeten Finanzintermediärs, der bewilligungslos Publikumsgelder entgegengenommen hat. Beschwerdelegitimation nach dem neuen Bankensanierungs- und -konkursrecht (E. 1.1). Die Organe einer von der Eidgenössischen Bankenkommission in Liquidation versetzten Gesellschaft sind befugt, den entsprechenden Entscheid für diese anzufechten (E. 1.2.1); der Allein- oder Mehrheitsaktionär ist im eigenen Namen hierzu nicht berechtigt, da und soweit er über die Gesellschaft an das Bundesgericht gelangen kann (E. 1.2.2). Zusammenfassung der Aufsichtsbefugnisse der Eidgenössischen Bankenkommission (E. 3.1). Ein Finanzintermediär, der bewilligungslos gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen hat (E. 3.2), kann in analoger Anwendung von Art. 23quinquies BankG aufsichtsrechtlich in Liquidation versetzt werden, wenn dies verhältnismässig erscheint (E. 3.3 u. 3.4). Erweist er sich als überschuldet, ist die Liquidation nach den Sonderregeln des Bankenkonkurses (Art. 33 ff. BankG in der Fassung vom 3. Oktober 2003) anzuordnen; diese gelten auch für Unternehmen, die unerlaubt einer bewilligungspflichtigen (Banken-)Tätigkeit nachgegangen sind (E. 4). Zusammenfassung der Rechtsprechung zum Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege juristischer Personen (E. 5).

132 II 382 () from 25. April 2006
Regeste: Bankenkonkursrechtliche Liquidation einer Genossenschaft, die eine Buchungszentrale betreibt (Art. 1 Abs. 2, Art. 23ter Abs. 1, Art. 23quinquies und Art. 33 ff. BankG [in der Fassung vom 3. Oktober 2003]; Art. 3a Abs. 3 und 4 BankV). Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen eine bankenkonkursrechtliche Liquidationsverfügung prüft das Bundesgericht in der Regel nur die Unterstellungs- und Liquidationsfrage (E. 1.2.3). Begriff der gewerbsmässigen Entgegennahme von Publikumseinlagen (E. 6.3.1). Eine Buchungszentrale, die weder Gläubigerin noch Schuldnerin aus den auf den Teilnehmerkonten verrechneten Transaktionen wird, nimmt grundsätzlich nicht gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegen (E. 6.3.2); im konkreten Fall gingen die umstrittenen Aktivitäten hierüber hinaus, ohne dass eine der Ausnahmen von Art. 3a Abs. 3 und 4 BankV gegeben war (E. 6.3.3-6.3.6). Da keine nachträgliche Bewilligung erteilt werden kann (E. 7.1) und sich die betroffene Genossenschaft als überschuldet erweist (E. 7.3), ist sie nach den Sonderregeln des Bankenkonkurses zu liquidieren (Bestätigung von BGE 131 II 306 ff.; E. 4.2 und 7.2).

137 II 431 (2C_127/2010) from 15. Juli 2011
Regeste: Art. 36 Abs. 1 und Art. 185 Abs. 3 BV; Art. 25 f. BankG; Art. 10 VwVG und Art. 11 des Organisationsreglements FINMA 2008; Zulässigkeit der Herausgabe von Bankkundendaten der UBS an die amerikanischen Behörden durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) im Februar 2009. Inhalt und Stellenwert des Bankkundengeheimnisses im schweizerischen Recht (E. 2.1). Bankenrechtliche Schutzmassnahmen müssen das Bankkundengeheimnis wahren und dürfen nicht dazu dienen, die Kompetenzen der Rechtshilfe- oder Steuerbehörden bzw. die von diesen zu prüfenden, für die amtshilfeweise Aufhebung des Bankkundengeheimnisses erforderlichen Voraussetzungen zu umgehen (E. 2.2 und 2.3). Bejahung der Zulässigkeit der Herausgabe der Kundendaten gestützt auf die polizeiliche Generalklausel (E. 3 und 4). Feststellung des Anscheins einer Befangenheit des damaligen Präsidenten der FINMA (E. 5).

139 II 279 (2C_119/2013) from 9. Mai 2013
Regeste: Art. 6 und 48 VwVG, Art. 5, 31, 35 und 37 Abs. 3 FINMAG, Art. 23quinquies, 24 und 33 ff. BankG: Ein Privater, der ein aufsichtsrechtliches Verfahren der FINMA gegen eine Bank anstrebt, hat in diesem Verfahren keine Parteistellung. Allgemeine Rechtslage und Zusammenfassung der einschlägigen Rechtsprechung zur Parteistellung im Verwaltungsverfahren bzw. im aufsichtsrechtlichen Verfahren (E. 2.1-2.4). Aus Art. 31 FINMAG kann kein Rechtsanspruch namentlich der Anleger oder Gläubiger auf ein Tätigwerden der FINMA abgeleitet werden. Soweit keine Beschwerdelegitimation nach Art. 24 BankG besteht, kann eine in ihren Interessen verletzte Person bei der FINMA lediglich Anzeige erstatten; sie hat in diesem Verfahren keine Parteistellung (E. 4.1 und 4.2). Daran ändert auch Art. 35 FINMAG nichts: Die Rückerstattung nach Art. 35 Abs. 6 FINMAG begründet nicht anstelle oder zusätzlich zu den zivilrechtlichen Forderungen eine öffentlich-rechtliche Forderung, sondern setzt vielmehr voraus, dass unbestrittene oder gerichtlich festgestellte Schadenersatzansprüche bestehen (E. 4.3).

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