Bundesgesetz
über die Banken und Sparkassen
(Bankengesetz, BankG)1

vom 8. November 1934 (Stand am 1. August 2021)

1 Fassung des Titels gemäss Ziff. I des BG vom 22. April 1999, in Kraft seit 1. Okt. 1999 (AS 1999 2405; BBl 1998 3847).


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Art. 30 Weiterführung von Bankdienstleistungen 117

1 Der Sa­nie­rungs­plan kann un­ab­hän­gig vom Fort­be­stand der be­trof­fe­nen Bank die Wei­ter­füh­rung ein­zel­ner Bank­dienst­leis­tun­gen vor­se­hen.

2 Er kann ins­be­son­de­re das Ver­mö­gen der Bank oder Tei­le da­von mit Ak­ti­ven und Pas­si­ven so­wie Ver­trags­ver­hält­nis­se auf an­de­re Rechts­trä­ger oder auf ei­ne Über­gangs­bank über­tra­gen.

3 Wer­den Ver­trags­ver­hält­nis­se oder das Ver­mö­gen der Bank oder Tei­le da­von über­tra­gen, so tritt der Über­neh­mer mit Ge­neh­mi­gung des Sa­nie­rungs­plans an die Stel­le der Bank. Das Fu­si­ons­ge­setz vom 3. Ok­to­ber 2003118 ist nicht an­wend­bar.119

117 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (Si­che­rung der Ein­la­gen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3919; BBl 2010 3993).

118 SR 221.301

119 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Stär­kung der Sta­bi­li­tät im Fi­nanz­sek­tor), in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 811; BBl 2011 4717).

BGE

100 III 67 () from 14. Dezember 1974
Regeste: Bankenstundung (Art. 29ff. BankG) 1. Gegen Entscheidungen des Stundungsgerichts ist der Rekurs ans Bundesgericht zulässig (Erw. 1). 2. Das Stundungsgericht ist nicht zuständig zur Beurteilung der Frage, ob die Schuldner der in Stundung befindlichen Bank ihre erst nach Einreichung des Stundungsgesuchs entstandenen Schulden mit ihren Gegenforderungen verrechnen dürfen (Erw. 2). 3. Das Stundungsgericht kann einem Dritten nicht unter Androhung von Busse für den Fall der Zuwiderhandlung die Weisung erteilen, bestimmte Beträge zur freien Verfügung der Bank zu halten (Erw. 3).

104 III 99 () from 29. Juni 1978
Regeste: 1. Stundungs-, Konkurs- und Nachlassverfahren der Banken. Anfechtbarkeit beim Bundesgericht von erstinstanzlichen Entscheiden (Primärentscheiden) des Stundungsrichters, des Konkursrichters und der Nachlassbehörde; Ermessenskontrolle? (Art. 53 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung zum BankG vom 30. August 1961-SR 952.821) (E. 1). 2. Sistierung des Bankenstundungsverfahrens. Die Abweisung eines Sistierungsgesuchs ist eine Massnahme prozessualen Charakters, die sich auf das kantonale Verfahrensrecht stützt, und unterliegt deshalb nicht dem Rekurs ans Bundesgericht im Sinne von Art. 19 SchKG und Art. 75 ff. OG (E. 2a). 3. Wahl des provisorischen Kommissärs im Sinne von Art. 29 Abs. 1bis BankG. Anwendbare Grundsätze und Bedingungen, unter denen die Wahl des Kommissärs beim Bundesgericht angefochten werden könnte (E. 2b).

117 III 83 () from 18. Dezember 1991
Regeste: Bankenstundung im Sinne von Art. 29 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen. 1. Zuständigkeit der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts zur Beurteilung des Entscheides des Stundungsgerichts; Kognition (E. 1). 2. Legitimation der Bank zum Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (E. 2). 3. Der Umstand, dass die Eidgenössische Bankenkommission der Bank die Bewilligung zur Ausübung der Geschäftstätigkeit entzogen hat, bevor über das Gesuch um Bankenstundung entschieden war, durfte das Stundungsgericht nicht dazu veranlassen, dieses Gesuch abzuweisen. Die Bankenstundung ist auch nach dem Entzug der Bewilligung zulässig, sofern die Überschuldung noch nicht ausgewiesen ist (E. 3 und 4).

119 III 37 () from 20. Januar 1993
Regeste: Nachlassstundung einer Bank: Kommissär/Sachwalter; Liquidation der Bank (Art. 30 und Art. 37 BankG; Art. 2 Verordnung betreffend das Nachlassverfahren von Banken und Sparkassen). 1. Den Vorschriften, welche das Nachlassverfahren von Banken regeln, lässt sich keine Grundlage zur Ernennung von zwei Sachwaltern entnehmen (E. 3a). Die Aufteilung der Funktionen von Kommissär und Sachwalter einerseits und der Liquidatoren anderseits ist, zur Vermeidung von Interessenkollisionen, zwingend (E. 7). 2. Fachliche Fähigkeiten des Kommissärs bzw. Sachwalters (E. 3b, E. 6). 3. Fortführung der Liquidation in begrenztem Rahmen unter Aufsicht des Sachwalters (E. 4, 8).

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