Bundesgesetz
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Art. 37j Abwicklung und Legalzession 155
1 Der von der FINMA eingesetzte Untersuchungsbeauftragte, Sanierungsbeauftragte oder Konkursliquidator zahlt den Einlegern die gesicherten Einlagen aus. 2 Die gesicherten Einlagen werden unter Ausschluss jeglicher Verrechnung ausbezahlt. 3 Den Einlegern steht gegenüber dem Träger der Einlagensicherung kein direkter Anspruch zu. 4 Die Rechte der Einleger gehen im Umfang der Auszahlungen auf den Träger der Einlagensicherung über. 155 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3919; BBl 2010 3993). |