Bundesgesetz
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Art. 10 Anwendung auf die einzelne Bank
1 Die FINMA legt nach Anhörung der Nationalbank durch Verfügung die besonderen Anforderungen nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a–c fest, welche die systemrelevante Bank erfüllen muss. Sie orientiert die Öffentlichkeit über die Grundzüge des Inhalts und die Einhaltung der Verfügung. 2 Die systemrelevante Bank muss nachweisen, dass sie die besonderen Anforderungen nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d erfüllt und im Fall drohender Insolvenz die systemrelevanten Funktionen weiterführen kann. Erbringt die Bank diesen Nachweis nicht, so ordnet die FINMA die notwendigen Massnahmen an. 3 Bei der Festlegung der Anforderungen an die Eigenmittel nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a gewährt die FINMA Erleichterungen, soweit die Bank ihre Sanier- und Liquidierbarkeit im In- und Ausland über die Anforderungen von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d hinaus verbessert. 4 Der Bundesrat regelt nach Anhörung der Nationalbank und der FINMA:
69 Siehe auch die UeB Änd. 30.09.2011 am Schluss dieses Textes. |