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Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG)1
vom 8. November 1934 (Stand am 1. Januar 2023)
1 Fassung des Titels gemäss Ziff. I des BG vom 22. April 1999, in Kraft seit 1. Okt. 1999 (AS 1999 2405; BBl 1998 3847).
Art. 10Anwendung auf die einzelne Bank
1 Die FINMA legt nach Anhörung der Nationalbank durch Verfügung die besonderen Anforderungen nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a–c fest, welche die systemrelevante Bank erfüllen muss. Sie orientiert die Öffentlichkeit über die Grundzüge des Inhalts und die Einhaltung der Verfügung.
2 Die systemrelevante Bank muss nachweisen, dass sie die besonderen Anforderungen nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d erfüllt und im Fall drohender Insolvenz die systemrelevanten Funktionen weiterführen kann. Erbringt die Bank diesen Nachweis nicht, so ordnet die FINMA die notwendigen Massnahmen an.
3 Bei der Festlegung der Anforderungen an die Eigenmittel nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a gewährt die FINMA Erleichterungen, soweit die Bank ihre Sanier- und Liquidierbarkeit im In- und Ausland über die Anforderungen von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d hinaus verbessert.
4 Der Bundesrat regelt nach Anhörung der Nationalbank und der FINMA:
a.
die besonderen Anforderungen nach Artikel 9 Absatz 2;
b.
die Kriterien zur Beurteilung des Nachweises nach Absatz 2;
c.
die Massnahmen, welche die FINMA anordnen kann, wenn der Nachweis nach Absatz 2 nicht erbracht wird.69
69 Siehe auch die UeB Änd. 30.09.2011 am Schluss dieses Textes.