Bundesgesetz
über die Banken und Sparkassen
(Bankengesetz, BankG)1

vom 8. November 1934 (Stand am 1. Januar 2023)

1 Fassung des Titels gemäss Ziff. I des BG vom 22. April 1999, in Kraft seit 1. Okt. 1999 (AS 1999 2405; BBl 1998 3847).


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Art. 12 Vorratskapital

1 Die Ge­ne­ral­ver­samm­lung kann den Ver­wal­tungs­rat durch Sta­tu­ten­än­de­rung er­mäch­ti­gen, das Ak­ti­en- oder das Par­ti­zi­pa­ti­ons­ka­pi­tal zu er­hö­hen. Die Sta­tu­ten ge­ben den Nenn­be­trag an, um den der Ver­wal­tungs­rat das Ka­pi­tal er­hö­hen kann.

2 Der Ver­wal­tungs­rat kann das Be­zugs­recht der Ak­tio­näre oder Par­ti­zi­pan­ten aus wich­ti­gen Grün­den auf­he­ben, ins­be­son­de­re wenn dies der ra­schen und rei­bungs­lo­sen Plat­zie­rung der Ak­ti­en oder Par­ti­zi­pa­ti­ons­schei­ne dient. Die neu­en Ak­ti­en oder Par­ti­zi­pa­ti­ons­schei­ne sind in die­sem Fall zu Markt­be­din­gun­gen aus­zu­ge­ben. Ein Ab­schlag ist zu­läs­sig, so­weit dies im Hin­blick auf die ra­sche und voll­stän­di­ge Plat­zie­rung der Ak­ti­en oder Par­ti­zi­pa­ti­ons­schei­ne im In­ter­es­se der Ge­sell­schaft liegt.

3 Im Üb­ri­gen gel­ten die Vor­schrif­ten des Ob­li­ga­tio­nen­rechts73 über die ge­neh­mig­te Ka­pi­tal­er­hö­hung mit Aus­nah­me der fol­gen­den Be­stim­mun­gen:

a.
Ar­ti­kel 651 Ab­sät­ze 1 und 2 (zeit­li­che und be­trags­mäs­si­ge Be­schrän­kun­gen der ge­neh­mig­ten Ka­pi­tal­er­hö­hung);
b.
Ar­ti­kel 652b Ab­satz 2 (wich­ti­ge Grün­de für den Be­zugs­rechts­aus­schluss);
c.
Ar­ti­kel 652d (Er­hö­hung aus Ei­gen­ka­pi­tal);
d.
Ar­ti­kel 656b Ab­sät­ze 1 und 4 (be­trags­mäs­si­ge Be­schrän­kung der ge­neh­mig­ten Er­hö­hung des Par­ti­zi­pa­ti­ons­ka­pi­tals).

BGE

111 IA 101 () from 10. Mai 1985
Regeste: Art. 31 BV; Ausübung des Anwaltsberufs. 1. Rechtliches Gehör im Verfahren betreffend Bewilligung zur Berufsausübung (Bestätigung der Rechtsprechung) (E. 2). 2. Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts bei staatsrechtlicher Beschwerde eines Anwalts aus einem anderen Kanton gegen die Verweigerung einer generellen Berufsausübungsbewilligung (E. 3). 3. Polizeiliche Beschränkungen, denen die Kantone die Anwaltstätigkeit unterstellen können (E. 4). a) Voraussetzung des guten Leumunds (E. 5a). b) Hat die zuständige Behörde zu prüfen, ob die Voraussetzung des guten Leumunds im konkreten Fall gegeben ist, so kann sie das berufliche und ausserberufliche Verhalten des Gesuchstellers im Kanton, in dem er gewöhnlich seinen Beruf ausübt und dort, wo er bereits über eine allgemeine Berufsausübungsbewilligung verfügt, berücksichtigen (E. 5b und c).

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