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Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG)1
vom 8. November 1934 (Stand am 1. Januar 2023)
1 Fassung des Titels gemäss Ziff. I des BG vom 22. April 1999, in Kraft seit 1. Okt. 1999 (AS 1999 2405; BBl 1998 3847).
Art. 12Vorratskapital
1 Die Generalversammlung kann den Verwaltungsrat durch Statutenänderung ermächtigen, das Aktien- oder das Partizipationskapital zu erhöhen. Die Statuten geben den Nennbetrag an, um den der Verwaltungsrat das Kapital erhöhen kann.
2 Der Verwaltungsrat kann das Bezugsrecht der Aktionäre oder Partizipanten aus wichtigen Gründen aufheben, insbesondere wenn dies der raschen und reibungslosen Platzierung der Aktien oder Partizipationsscheine dient. Die neuen Aktien oder Partizipationsscheine sind in diesem Fall zu Marktbedingungen auszugeben. Ein Abschlag ist zulässig, soweit dies im Hinblick auf die rasche und vollständige Platzierung der Aktien oder Partizipationsscheine im Interesse der Gesellschaft liegt.
3 Im Übrigen gelten die Vorschriften des Obligationenrechts73 über die genehmigte Kapitalerhöhung mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen:
a.
Artikel 651 Absätze 1 und 2 (zeitliche und betragsmässige Beschränkungen der genehmigten Kapitalerhöhung);
b.
Artikel 652b Absatz 2 (wichtige Gründe für den Bezugsrechtsausschluss);
c.
Artikel 652d (Erhöhung aus Eigenkapital);
d.
Artikel 656b Absätze 1 und 4 (betragsmässige Beschränkung der genehmigten Erhöhung des Partizipationskapitals).