1 Die Genossenschaftsbank weist 5 Prozent des Jahresgewinns der allgemeinen Reserve zu, bis diese 20 Prozent des Eigenkapitals erreicht. Sie weist der allgemeinen Reserve unbesehen von deren Höhe zu:
- a.
- einen bei der Ausgabe von Beteiligungsscheinen nach Deckung der Ausgabekosten über den Nennwert hinaus erzielten Mehrerlös, soweit er nicht zu Abschreibungen oder zu Wohlfahrtszwecken verwendet wird;
- b.
- die Differenz aus den Einzahlungen auf ausgefallenen Beteiligungsscheinen und einem allfälligen Mindererlös aus den dafür ausgegebenen Beteiligungsscheinen;
- c.
- 10 Prozent der Beträge, die nach Bezahlung einer Dividende von 5 Prozent auf dem Beteiligungskapital als Gewinnanteil ausgerichtet werden.
2 Sie verwendet die allgemeine Reserve, soweit sie die Hälfte des Eigenkapitals nicht übersteigt, zur Deckung von Verlusten oder für Massnahmen, die geeignet sind, in Zeiten schlechten Geschäftsganges die Fortführung der Bank zu ermöglichen, Stellenabbau zu vermeiden oder dessen Folgen zu mildern.
3 Sie richtet allfällige Dividenden auf Beteiligungsscheinen nur aus dem Bilanzgewinn und aus dafür gebildeten Reserven aus.
4 Die Genossenschaftsbank kann unter folgenden Voraussetzungen eigene Beteiligungsscheine erwerben:
- a.
- Sie verfügt über einen frei verwendbaren Bilanzgewinn in der Höhe der dafür nötigen Mittel und der gesamte Nennwert der zu erwerbenden Beteiligungsscheine übersteigt nicht 10 Prozent des Beteiligungskapitals.
- b.
- Die mit dem Erwerb von Beteiligungsscheinen verbundenen Rechte müssen ruhen.
5 Der Prozentsatz nach Absatz 4 Buchstabe a kann bis zur Höchstgrenze von 20 Prozent überschritten werden, sofern die eigenen Beteiligungsscheine, die über die Grenze von 10 Prozent hinaus erworben wurden, innert zweier Jahre veräussert oder durch Kapitalherabsetzung vernichtet werden.