Bundesgesetz
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Art. 14b Meldepflicht und Verzeichnis bei Genossenschaftsbanken 78
1 Für den Erwerb von nicht kotierten Beteiligungsscheinen gelten die Melde-, Nachweis- und Identifizierungspflichten gegenüber der Genossenschaftsbank sinngemäss wie beim Erwerb von nicht kotierten Inhaberaktien gegenüber der Aktiengesellschaft (Art. 697i–697k und 697m OR79). 2 Die Genossenschaftsbank trägt die Inhaber von Beteiligungsscheinen sowie die der Genossenschaftsbank gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen ins Genossenschafterverzeichnis ein. 3 Für das Verzeichnis gilt neben den Bestimmungen für das Genossenschafterverzeichnis die aktienrechtliche Bestimmung über das Verzeichnis der Inhaberaktionäre sowie der wirtschaftlich berechtigten Personen, die der Gesellschaft gemeldet sind, sinngemäss (Art. 697l OR). 78 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 14 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). |