Bundesgesetz
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Art. 1b Innovationsförderung 10
1 Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden sinngemäss Anwendung auf Personen, die hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind und:
2 Der Bundesrat kann den Betrag nach Absatz 1 unter Berücksichtigung der Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz anpassen. 3 Personen nach Absatz 1 müssen insbesondere:
4 Vorbehalten bleiben die folgenden Bestimmungen:
5 Die FINMA kann in besonderen Fällen die Absätze 1–4 auch für Personen anwendbar erklären, die gewerbsmässig Publikumseinlagen von mehr als 100 Millionen Franken entgegennehmen oder sich öffentlich dafür empfehlen, diese weder anlegen noch verzinsen und den Schutz der Kunden durch besondere Vorkehrungen gewährleisten. 6 Wird der Schwellenwert von 100 Millionen Franken überschritten, so muss dies innerhalb von 10 Tagen der FINMA gemeldet und ihr innerhalb von 90 Tagen ein Bewilligungsgesuch nach Artikel 1aeingereicht werden. Vorbehalten bleibt Absatz 5. 10 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 14 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5247; BBl 2015 8901). 11 Fassung gemäss Ziff. I 6 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 33, 399; BBl 2020 233). 15 Fassung gemäss Ziff. I 6 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 33, 399; BBl 2020 233). |