1 Sieht der Sanierungsplan eine Kapitalmassnahme nach Artikel 30bvor, so kann er einen angemessenen Wertausgleich für die Eigner vorsehen, falls die Bewertung nach Artikel 30c Absatz 1 Buchstabe a zeigt, dass der Wert des den Gläubigern zugeteilten Eigenkapitals den Nominalwert ihrer nach Artikel 30b gewandelten oder reduzierten Forderungen übersteigt.
2 Der Wertausgleich kann namentlich durch Zuteilung von Aktien, anderen Beteiligungsrechten, Optionen oder Besserungsscheinen erfolgen.
136 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Insolvenz und Einlagensicherung), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 732; BBl 2020 6359).