Bundesgesetz
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Art. 31d Rechtswirkung des Sanierungsplans 137
1 Die Anordnungen des Sanierungsplans werden wie folgt wirksam:
2 Die Wirksamkeit tritt direkt ein namentlich für:
3 Eintragungen in das Grundbuch, das Handelsregister oder in andere Register haben lediglich deklaratorische Wirkung. Sie sind so rasch wie möglich vorzunehmen. 137 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Insolvenz und Einlagensicherung), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 732; BBl 2020 6359). |