Bundesgesetz
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Art. 37gquinquies Aufschiebende Wirkung
Beschwerden in den Verfahren nach dem elften und dem zwölften Abschnitt haben keine aufschiebende Wirkung. Der Instruktionsrichter kann die aufschiebende Wirkung auf Gesuch hin erteilen. Die Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist ausgeschlossen für Beschwerden gegen:
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