Bundesgesetz
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Art. 37jbis Verrechnung, Anspruch und Legalzession 179
1 Die gesicherten Einlagen werden unter Ausschluss jeglicher Verrechnung ausbezahlt. 2 Den Einlegern steht gegenüber dem Träger der Einlagensicherung kein direkter Anspruch zu. 3 Die Rechte der Einleger gehen im Umfang der Auszahlungen auf den Träger der Einlagensicherung über. 179 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Insolvenz und Einlagensicherung), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 732; BBl 2020 6359). |