Bundesgesetz
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Art. 37m Liquidation 183
1 Banken liquidieren nachrichtenlose Vermögenswerte nach 50 Jahren, wenn sich die berechtigte Person auf vorgängige Publikation hin nicht meldet. Die Liquidation nachrichtenloser Vermögenswerte von höchstens 500 Franken kann ohne vorgängige Publikation erfolgen. 2 Mit der Liquidation erlischt der Anspruch der berechtigten Person. 3 Der Erlös der Liquidation fällt an den Bund. 4 Der Bundesrat regelt die Publikation und Liquidation nachrichtenloser Vermögenswerte. 183 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013 (Nachrichtenlose Vermögenswerte), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 1267; BBl 2010 7495). |