Bundesgesetz
über die Banken und Sparkassen
(Bankengesetz, BankG)1

vom 8. November 1934 (Stand am 1. Januar 2023)

1 Fassung des Titels gemäss Ziff. I des BG vom 22. April 1999, in Kraft seit 1. Okt. 1999 (AS 1999 2405; BBl 1998 3847).


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Art. 56

Der Bun­des­rat be­stimmt den Zeit­punkt des In­kraft­tre­tens die­ses Ge­set­zes und er­lässt die zum Voll­zug nö­ti­gen Vor­schrif­ten.

Da­tum des In­kraft­tre­tens: 1. März 1935211

211BRB vom 26. Fe­br. 1935

BGE

108 IB 78 () from 30. März 1982
Regeste: Art. 4 und 4bis BankG, Art. 12 und 21 BankV; Aufsicht über die Banken. 1. Pflicht der Banken, für ein angemessenes Verhältnis zwischen ihren Mitteln und Verbindlichkeiten zu sorgen, konsolidierte Bilanzen zu erstellen, wenn sie insbesondere Tochtergesellschaften haben, und bestimmte Geschäfte zwecks Kontrolle der Risikoverteilung zu melden (E. 2 und 3). 2. Die Bankenkommission kann einen Bankkonzern nicht auf dem Umweg über Art. 12 Abs. 2 BankV zu einer konsolidierten Risikoverteilung verhalten, von ihm aber gestützt auf Art. 23bis BankG sachdienliche Aufschlüsse über diese Verteilung innerhalb des Konzerns verlangen (E. 4 und 5).

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