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Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG)1
vom 8. November 1934 (Stand am 1. Januar 2024)
1 Fassung des Titels gemäss Ziff. I des BG vom 22. April 1999, in Kraft seit 1. Okt. 1999 (AS 1999 2405; BBl 1998 3847).
Art. 10aMassnahmen im Bereich der Vergütungen
1 Wird einer systemrelevanten Bank oder ihrer Konzernobergesellschaft trotz Umsetzung der besonderen Anforderungen direkt oder indirekt staatliche Beihilfe aus Bundesmitteln gewährt, so ordnet der Bundesrat für die Dauer der beanspruchten Unterstützung gleichzeitig Massnahmen im Bereich der Vergütungen an.
2 Er kann insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Bank und der beanspruchten Unterstützung:
a.
die Auszahlung variabler Vergütungen ganz oder teilweise verbieten;
b.
Anpassungen des Vergütungssystems anordnen.
3 Systemrelevante Banken und ihre Konzernobergesellschaften sind verpflichtet, in ihren Vergütungssystemen verbindlich einen Vorbehalt anzubringen, wonach im Fall staatlicher Unterstützung nach diesem Artikel der Rechtsanspruch auf variable Vergütung beschränkt werden kann.