Bundesgesetz
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Art. 13 Wandlungskapital
1 Die Generalversammlung kann eine bedingte Erhöhung des Aktien- oder des Partizipationskapitals beschliessen, indem sie in den Statuten festlegt, dass sich die Forderungsrechte aus Pflichtwandelanleihen beim Eintritt des auslösenden Ereignisses in Aktien oder Partizipationsscheine wandeln. 2 Sie kann in den Statuten den Nennbetrag der bedingten Kapitalerhöhung beschränken. Sie setzt in den Statuten fest:
3 Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, im Rahmen der statutarischen Bestimmungen Pflichtwandelanleihen auszugeben. Soweit die Statuten nichts anderes festlegen, bestimmt er:
4 Die Pflichtwandelanleihen sind den Aktionären und Partizipanten entsprechend ihrer Beteiligung zur Zeichnung anzubieten. Werden die Pflichtwandelanleihen zu Marktbedingungen oder mit einem Abschlag ausgegeben, der erforderlich ist, um eine rasche und vollständige Platzierung zu gewährleisten, so kann die Generalversammlung das Vorwegzeichnungsrecht der Aktionäre und Partizipanten ausschliessen. 5 Tritt das die Wandlung auslösende Ereignis ein, so hat dies der Verwaltungsrat umgehend mit öffentlicher Urkunde festzustellen. Diese enthält Anzahl, Nennwert und Art der ausgegebenen Aktien und Partizipationsscheine, den neuen Stand des Aktien- und des Partizipationskapitals sowie die nötigen Statutenanpassungen. 6 Der Beschluss des Verwaltungsrates ist unverzüglich beim Handelsregister anzumelden. Die Registersperre ist ausgeschlossen. 7 Das Aktien- und das Partizipationskapital erhöht sich ohne Weiteres mit Beschluss des Verwaltungsrates. Gleichzeitig erlöschen die Forderungsrechte aus den Pflichtwandelanleihen. 8 Die Vorschriften des Obligationenrechts74 zur bedingten Kapitalerhöhung finden keine Anwendung mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen:
BGE
111 IA 101 () from 10. Mai 1985
Regeste: Art. 31 BV; Ausübung des Anwaltsberufs. 1. Rechtliches Gehör im Verfahren betreffend Bewilligung zur Berufsausübung (Bestätigung der Rechtsprechung) (E. 2). 2. Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts bei staatsrechtlicher Beschwerde eines Anwalts aus einem anderen Kanton gegen die Verweigerung einer generellen Berufsausübungsbewilligung (E. 3). 3. Polizeiliche Beschränkungen, denen die Kantone die Anwaltstätigkeit unterstellen können (E. 4). a) Voraussetzung des guten Leumunds (E. 5a). b) Hat die zuständige Behörde zu prüfen, ob die Voraussetzung des guten Leumunds im konkreten Fall gegeben ist, so kann sie das berufliche und ausserberufliche Verhalten des Gesuchstellers im Kanton, in dem er gewöhnlich seinen Beruf ausübt und dort, wo er bereits über eine allgemeine Berufsausübungsbewilligung verfügt, berücksichtigen (E. 5b und c). |