1 Die Generalversammlung kann eine bedingte Erhöhung des Aktien- oder des Partizipationskapitals beschliessen, indem sie in den Statuten festlegt, dass sich die Forderungsrechte aus Pflichtwandelanleihen beim Eintritt des auslösenden Ereignisses in Aktien oder Partizipationsscheine wandeln.
2 Sie kann in den Statuten den Nennbetrag der bedingten Kapitalerhöhung beschränken. Sie setzt in den Statuten fest:
- a.
- die Anzahl, die Art und den Nennwert der Aktien und Partizipationsscheine;
- b.
- die Grundlagen, nach denen der Ausgabebetrag zu berechnen ist;
- c.
- die Aufhebung des Bezugsrechtes der Aktionäre und Partizipanten;
- d.
- die Beschränkung der Übertragbarkeit neuer auf den Namen lautender Aktien und Partizipationsscheine.
3 Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, im Rahmen der statutarischen Bestimmungen Pflichtwandelanleihen auszugeben. Soweit die Statuten nichts anderes festlegen, bestimmt er:
- a.
- eine allfällige Aufteilung in mehrere Anleihen oder in verschiedene Tranchen;
- b.
- das auslösende Ereignis oder, bei Aufteilung in Tranchen, die auslösenden Ereignisse;
- c.
- den Ausgabebetrag oder die Regeln, nach denen er bestimmt wird;
- d.
- das Wandlungsverhältnis oder die Regeln, nach denen es bestimmt wird.
4 Die Pflichtwandelanleihen sind den Aktionären und Partizipanten entsprechend ihrer Beteiligung zur Zeichnung anzubieten. Werden die Pflichtwandelanleihen zu Marktbedingungen oder mit einem Abschlag ausgegeben, der erforderlich ist, um eine rasche und vollständige Platzierung zu gewährleisten, so kann die Generalversammlung das Vorwegzeichnungsrecht der Aktionäre und Partizipanten ausschliessen.
5 Tritt das die Wandlung auslösende Ereignis ein, so hat dies der Verwaltungsrat umgehend mit öffentlicher Urkunde festzustellen. Diese enthält Anzahl, Nennwert und Art der ausgegebenen Aktien und Partizipationsscheine, den neuen Stand des Aktien- und des Partizipationskapitals sowie die nötigen Statutenanpassungen.
6 Der Beschluss des Verwaltungsrates ist unverzüglich beim Handelsregister anzumelden. Die Registersperre ist ausgeschlossen.
7 Das Aktien- und das Partizipationskapital erhöht sich ohne Weiteres mit Beschluss des Verwaltungsrates. Gleichzeitig erlöschen die Forderungsrechte aus den Pflichtwandelanleihen.
8 Die Vorschriften des Obligationenrechts74 zur bedingten Kapitalerhöhung finden keine Anwendung mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen:
- a.
- Artikel 653a Absatz 2 (Mindesteinlage);
- b.
- Artikel 653d Absatz 2 (Schutz der Wandel- und Optionsberechtigten);
- c.
- Artikel 653i (Streichung).